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Steuern in Spanien

Beim Erwerb einer Immobilie in Spanien fällt zunächst die Vermögensübertragungssteuer ITP an. Der Steuersatz beträgt 6 % des Verkehrswertes, in einigen autonomen Regionen 7 % (z.B. Balearen, Valencia, Katalonien). Die Steuer ist im Wege der Selbstveranlagung binnen 30 Tagen nach Vertragsschluss anzumelden und zu bezahlen. Ist der Verkäufer der Immobilie ein Unternehmer, fällt keine Vermögensübertragungssteuer ITP an, sondern Umsatzsteuer, die normalerweise 16 % beträgt, in Ausnahmefällen 7 %.

Der Eigentümer einer Immobilie in Spanien hat die Grundsteuer IBI an die Gemeinde zu zahlen, die nach dem Katasterwert berechnet wird und normalerweise 0,3 % oder 0,4 % beträgt.

Wer in Spanien ansässig ist (residente), also sich dort länger als 183 Tage im Jahr aufhält, ist mit seinem Welteinkommen in Spanien steuerpflichtig und hat die Einkommensteuer IRPEF zu zahlen. Dazu gehören auch fiktive Mieteinnahmen aus der Nutzung der eigenen Immobilie.

Nichtansässige (no residente) haben in Spanien nur ihre sämtlichen in Spanien bezogenen Einkünfte zu versteuern, wozu auch die fiktiven Mieteinkünfte der eigengenutzten Immobilie zählen.

Auf genehmigungspflichtige Bauarbeiten ist eine Bausteuer an die Gemeinde zu zahlen, die bis zu 4 % der Baukosten betragen kann.

Erschließungskosten, die für wertsteigernde öffentliche Einrichtungen und Arbeiten anfallen (z.B. Strassen, Kanalisation), können von der Gemeinde bis zu 90 % auf die begünstigten Grundeigentümer umgelegt werden.

Beim Verkauf der Immobilie in Spanien fällt die gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalia) an, die zwischen 16 % und 30 % betragen kann. Hierzu sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten.

Gewinne aus Grundstücksgeschäften in Spanien sind auch in Deutschland steuerpflichtig. Sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre lagen. In Spanien hierauf bereits gezahlte Einkommensteuer wird auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens angerechnet.