Erbschaft und Nachlass in Spanien
Inkrafttreten der neuen EU-Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015
Aus aktuellem Anlass möchten wir auf die seit dem 17.8.2015 auch in Spanien geltende EU-Erbrechtsverordnung aufmerksam machen, die auf Todesfälle, die ab dem 17.8.2015 eintreten, angewendet wird.
Bisher war es so, dass unabhängig vom Wohnsitz oder von der Nationalität des Verstorbenen in der Regel das spanische Erbrecht für in Spanien belegene Immobilien galt. War der Verstorbene z.B. Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland und Eigentümer einer zu Ferienzwecken genutzten Immobilie in Spanien, galt für diese Immobilie das spanische Erbrecht und für das in Deutschland vorhandene Vermögen das deutsche Erbrecht.
Es trat eine sog. Nachlassspaltung ein.
Anderes galt nur, wenn der Erblasser zuvor testamentarisch eine Rechtswahl zugunsten des Deutschen Erbrechts getroffen hatte.
Durch die neue EU-Erbrechtsverordnung wird nun geregelt, dass grundsätzlich für die Vererbung des gesamten Vermögens immer das Erbrecht des Staates gelten soll, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Auch die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden bei Erbschaftsabwicklungen bestimmt sich nach dem letzten Wohnsitz.
Die Nationalität des Verstorbenen spielt danach keine Rolle mehr, es kommt allein auf den Lebensmittelpunkt zum Todeszeitpunkt an.
Die EU-Verordnung sieht nun aber ausdrücklich vor, dass in einer letztwilligen Verfügung ein Wahlrecht auch dahingehend ausgeübt werden kann, dass für den Nachlass das Recht des Staates gelten soll, dessen Staatsbürger man ist.
Wir empfehlen daher eventuell bestehende letztwillige Verfügungen (Testamente, Erbverträge etc.) dahingehend zu überprüfen, ob hier Änderungsbedarf besteht.
Insbesondere wenn der derzeitige Lebensmittelpunkt in Spanien liegt, aber der Nachlass nach deutschem Recht verteilt werden soll, ist unbedingt eine entsprechende Formulierung in das Testament aufzunehmen.
Sollte bereits zuvor in einer letztwilligen Verfügung von der Möglichkeit zur Rechtswahl Gebrauch gemacht worden sein, sollte diese Verfügung aufgrund der neuen Rechtslage überprüft und gegebenenfalls nochmals klarstellend aktualisiert werden.
Falls Beratungsbedarf zur neuen EU-Erbrechtsverordnung besteht, stehen wir hierfür gern zur Verfügung.
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