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Erbschaft und Nachlass in Spanien

Inkrafttreten der neuen EU-Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015

Aus aktuellem Anlass möchten wir auf die seit dem 17.8.2015 auch in Spanien
geltende EU-Erbrechtsverordnung aufmerksam machen, die auf Todesfälle, die ab
dem 17.8.2015 eintreten, angewendet wird.

Bisher war es so, dass unabhängig vom Wohnsitz oder von der Nationalität des Verstorbenen in der Regel das spanische Erbrecht für in Spanien belegene
Immobilien galt. War der Verstorbene z.B.  Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland
und Eigentümer einer zu Ferienzwecken genutzten Immobilie in Spanien, galt für
diese Immobilie das spanische Erbrecht und für das in Deutschland vorhandene
Vermögen das deutsche Erbrecht.

Es trat eine sog. Nachlassspaltung ein.

Anderes galt nur, wenn der Erblasser zuvor testamentarisch eine Rechtswahl
zugunsten des Deutschen Erbrechts getroffen hatte.

Durch die neue EU-Erbrechtsverordnung wird nun geregelt, dass grundsätzlich für
die Vererbung des gesamten Vermögens immer das Erbrecht des Staates gelten
soll, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Auch die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden bei Erbschaftsabwicklungen
bestimmt sich nach dem letzten Wohnsitz.

Die Nationalität des Verstorbenen spielt danach keine Rolle mehr, es kommt allein
auf den Lebensmittelpunkt zum Todeszeitpunkt an. 

Die EU-Verordnung sieht nun aber ausdrücklich vor, dass in einer letztwilligen
Verfügung ein Wahlrecht auch dahingehend ausgeübt werden kann, dass für den
Nachlass das Recht des Staates gelten soll, dessen Staatsbürger man ist.

Wir empfehlen daher eventuell bestehende letztwillige Verfügungen (Testamente, Erbverträge etc.) dahingehend zu überprüfen, ob hier Änderungsbedarf besteht.

Insbesondere wenn der derzeitige Lebensmittelpunkt in Spanien liegt, aber der
Nachlass nach deutschem Recht verteilt werden soll, ist unbedingt eine entsprechende Formulierung in das Testament aufzunehmen.

Sollte bereits zuvor in einer letztwilligen Verfügung  von der Möglichkeit zur Rechtswahl Gebrauch gemacht worden sein, sollte diese Verfügung aufgrund der neuen Rechtslage überprüft und gegebenenfalls nochmals klarstellend aktualisiert werden.

 

Falls Beratungsbedarf zur neuen EU-Erbrechtsverordnung besteht, stehen wir
hierfür gern zur Verfügung.